§ 5 Elternversammlung
(1) Die Erziehungsberechtigten der die Einrichtung besuchenden Kinderbilden die Elternversammlung. Elternversammlungen können auch auf Gruppenebene stattfinden.
(2) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Sie hat das Recht, sich dazu zu äußern.
§ 6 Elternrat
(1) Der Elternrat wird aus mindestens zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern gebildet. Die Eltern jeder Gruppe der Einrichtung wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied des Elternrates und ein Ersatzmitglied. In einer eingruppigen Einrichtung werden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt. Der Elternrat tagt mindestens dreimal jährlich.
(2) Der Elternrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften
zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung zu beleben.
(3) Der Elternrat arbeitet mit dem Träger und den pädagogisch tätigen Kräften vertrauensvoll zusammen. Er ist vom Träger über alle wesentlichen Fragen, die die Einrichtung betreffen, zu informieren.
(4) Der Elternrat ist vor der Einstellung und arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt, anzuhören.
Über eine außerordentliche Kündigung ist er zu unterrichten. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
(5) Hat der Elternrat gegen eine ordentliche Kündigung oder eine Einstellung Bedenken, so hat er diese dem Träger innerhalb einer Woche nach der Information durch den Träger schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rat der Tageseinrichtung
(1) Der Träger und in der Einrichtung pädagogisch tätige Kräfte bilden mit dem Elternrat den Rat der Tageseinrichtung. Dieser berät die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit, bemüht sich um die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung und hat die Aufgabe, Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung zu vereinbaren. Soweit im Wohnbereich andere Tageseinrichtungen für die jeweilige Altersgruppe nicht vorhanden sind, sollen die Grundsätze nach § 10 Abs. 3 und 4 Satz 4 berücksichtigt werden. Die Aufnahmekriterien sind interessierten Erziehungsberechtigten, die im Einzugsbereich der Einrichtung wohnen, auf Wunsch zur Einsicht zu geben. Der Rat der Einrichtung tagt mindestens dreimal jährlich. In Horten können aufm Einladung Lehrerinnen und Lehrer der Kinder als Gäste teilnehmen.
(2) Weitergehende Formen der Elternmitwirkung sind möglich und anzustreben.
eingereicht von Andrea